Satzung

Satzung Musikverein „Concordia“ Neudorf e.V.

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der 1922 gegründete Verein führt den Namen Musikverein „Concordia“ Neudorf.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim einzutragen.
3. Sitz des Vereins ist Graben-Neudorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volks- und Blasmusik. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
– Abhaltung regelmäßiger Musikproben.
– Geregelte musikalische Ausbildung von Schülern und Jugendlichen.
– Musikalische Aufführungen und Auftritte.
– Abhaltung kultureller und geselliger Veranstaltungen.
– Mitgestaltung und Mitwirkung bei kulturellen Anlässen sowohl kirchlicher als auch weltlicher Art.
2. Durch die Teilnahme an weltlichen als auch an kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art will der Verein dazu beitragen, das Ansehen der Gemeinde zu fördern, um altes Brauchtum aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus betrachtet der Verein auch die Pflege moderner Musik als ein besonderes Anliegen.
3. Die Aus- bzw. Weiterbildung der aktiven Mitglieder erfolgt in regelmäßig abzuhaltenden Proben durch den vom Vorstand und Verwaltung jeweils bestimmten Dirigenten.
4. Zur Sicherung des Nachwuchses ist seitens der Vorstandschaft darauf zu achten, dass durch entsprechende Heranziehung und Ausbildung musikalisch interessierter Jugendlicher der Fortbestand der aktiven Musikkapelle gewährleistet bleibt.

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
– Aktiven Mitgliedern
– Passiven Mitgliedern
– Jugendmitgliedern
Aktive Mitglieder sind die Mitwirkende im Musikorchester und die Mitglieder der Verwaltung und des Vorstandes.
Passive Mitglieder sind jene, die durch ihre Mitgliedschaft den Verein fördern und unterstützen.
Jugendmitglieder sind die in musikalischer Ausbildung stehenden Schüler und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft und soweit es die Beitragsordnung bestimmt durch Einrichtung einer Aufnahmegebühr.
2. Das Aufnahmegesuch soll den Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift des Aufnahmesuchenden enthalten. Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand und Verwaltung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
4. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, das 18. Lebensjahr erreicht haben und das Ziel und den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

§ 5 Recht der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Ausrüstungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen sowie die vereinsverbindlichen Anordnungen und Beschlüsse zu beachten.
Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und den Verein in all seinen Organen nach Kräften zu unterstützen.
2. Die aktiven Mitglieder und Jugendmitglieder sind weiter verpflichtet, an den festgesetzten Proben, Auftritten und Veranstaltungen teilzunehmen und die vom Verein überlassenen Instrumente und Geräte verantwortungsvoll zu behandeln.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag der Verwaltung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Der Beitragssatz ist so niedrig zu halten, wie die Vereinsgeschäfte es erlauben.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Verwaltungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Bei 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird jedes Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.
3. Ehrenmitglieder sind ab dem 60. Lebensjahr beitragsfrei.
4. Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre dem Verein angehört haben, sind ebenfalls beitragsfrei.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss einen Kalenderjahres möglich und muss mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann jederzeit erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit seiner Beitragszahlung mehr als 1 Jahr in Verzug gerät.
b) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
c) wegen vereinsschädigendem Verhalten.
d) vor dem Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich dem Verein gegenüber zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Die Vorstandschaft.
– Der Verwaltungsrat.
– Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von einem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 11 Zusammensetzung der Vorstandschaft (Vorstand) und Obliegenheiten
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– drei gleichberechtigten Vorsitzenden, wobei die Verwaltung in Abstimmung mit den Vorsitzenden einen Vorsitzendensprecher und die jeweiligen Aufgabenbereiche der Vertreter bestimmt
– einem Kassier und
– einem Schriftführer.
Jeweils zwei Vorsitzende zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist jeder Vorsitzende alleine vertretungsberechtigt.
2. Den Vorsitzenden obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzendensprecher beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Vorstandschaft.
Die Vorsitzenden sind dazu berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, soweit sie nicht satzungsgemäß oder durch Vereinsbeschlüsse anderen Einrichtungen übertragen sind.
3. Der Kassier erledigt alle Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, alle Zahlungen für den Verein anzunehmen, dafür zu bescheinigen und alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassier fertigt gegen Ende jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Für jedes Geschäftsjahr sind zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer zu bestellen, welche die Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen haben.
4. Der Schriftführer hat die Aufgabe, über den Mitgliederbestand genau Kartei zu führen und die Verwaltung über die jährlich anstehenden Jubiläen etc. zu unterrichten.
Über stattgefundene Sitzungen fertigt er einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt der Beratung sowie sämtliche Beschlüsse beinhalten muss.
Die Protokolle sind sowohl vom Schriftführer als auch von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Zusammensetzung der Verwaltung und Obliegenheiten
1. Die Verwaltung setzt sich zusammen aus:
– Dem gesamten Vorstand.
– Den Verwaltungsbeiräten.
– Dem Musikervorstand.
– Dem Jugendleiter.
2. Die Verwaltung soll zur Hälfte mit aktiven Mitgliedern besetzt sein und je 50 Mitglieder je einen Beisitzer haben.
3. Die Verwaltung erledigt die ihr übertragenen Aufgaben und berät und unterstützt die Vorstandschaft bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Wahlzeit aus, so kann durch Beschluss des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied mit der Übernahme der Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl bestimmt werden.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer oder einem Stellvertreter zu führen. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzendensprecher nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 5 Verwaltungsmitglieder beantragen.
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er bildet die Schiedsstelle bei Streitigkeiten, Ehrenkränkungen etc. innerhalb des Vereins. Die Beteiligten haben sich deshalb dessen Schiedsspruch zu unterwerfen.                                                                                                                                                                                       7. Dem Musikervorstand obliegt die Aufsicht und Überwachung des gesamten Instrumentariums des Vereins.
Er sorgt für die Einsatzbereitschaft der Instrumente und führt ein genaues Verzeichnis über die Instrumente, als auch über die Namen derjenigen Musiker, die ein vereinseigenes Instrument benutzen. Der Musikervorstand wird hierbei von den aktiven Verwaltungsmitgliedern unterstützt.
Außerdem hat er die Aufgabe, im Einvernehmen mit den aktiven Musikerbeiräten sowie dem Dirigenten, neue einzuübende Musikstücke, sowie die jeweilige Programmfolge bei den einzelnen Auftritten der Kapelle mit dem Dirigenten abzusprechen.

§ 13 Der Dirigent
Der Dirigent ist für die Aus- bzw. Fortbildung der Musikkapelle alleine zuständig.
Seinen Anweisungen ist sowohl in den Proben, als auch bei öffentlichen Auftritten absolut Folge zu leisten.
Bei evtl. auftretenden Schwierigkeiten sind die Vorsitzenden zu verständigen.
Der Dirigent bestimmt zusammen mit der Verwaltung den jeweiligen Vizedirigenten.

§ 14 Instrumentarium
Vereinseigene Instrumente, Noten, etc. bleiben Eigentum des Vereins und werden nur leihweise an Mitglieder und Kapelle ausgegeben. Die Instrumente sind pfleglich zu behandeln.
Die Instrumente dürfen nur zu Veranstaltungen benutzt werden, die im Interesse des Vereins liegen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Es bleibt dem Verein unbenommen, bei Neuanschaffungen von Instrumenten sogenannte Mietkaufverträge mit Nachwuchsmusikern und aktiven Mitgliedern (bei Jugendlichen mit deren Eltern) abzuschließen.
Reparaturen werden, sofern kein Selbstverschulden vorliegt, vom Verein je nach Lage des Kassenbestandes bezahlt. Der Verwaltungsrat kann eine spezielle Regelung entstandener Reparaturkosten herbeiführen.

§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich einmal und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird von einem der Vorsitzenden mittels ortsüblicher Bekanntmachung (z.B. im Mitteilungsblatt der Gemeinde Graben-Neudorf) mindestens acht Tage vorher angezeigt.
2. Bei dringendem Bedarf kann der Vorstand oder der Verwaltungsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 3 Tage vorher bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Verspätetet Anträge können nur im Einverständnis mit dem Verwaltungsrat berücksichtigt werden.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
4. Die Wahl des Vorstandes und der Verwaltungsbeiräte.
5. Die Aufstellung und Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
8. Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliederausschlussbeschlüsse.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 17 Wahlordnung
1. Die Wahl des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes folgt in 2 Gruppen, wobei alle 2 Jahre abwechselnd eine Gruppe gewählt wird.
Die beiden Gruppen sind:
1. Vorsitzender (Person A und Person B)
2. Kassier
3. die Hälfte der Verwaltungsbeiräte
4. die Hälfte der aktiven Musikerbeiräte
Im übernächsten Jahr ist die 2. Gruppe zu wählen.
1. Vorsitzender (Person C)
2. Schriftführer
3. die Hälfte der Verwaltungsbeiräte
4. die Hälfte der aktiven Musikerbeiräte
2. Der Musikervorstand und der Jugendleiter werden von den aktiven Mitgliedern in einer Musikerversammlung gewählt. Der Jugendausbilder und der Dirigent werden vom Vorstand und Verwaltungsrat bestellt.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer (im wechselnden Rhythmus). Widerwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Erforderlichkeit auch vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchführen. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht zu erstatten.
3. Bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Wahlleiter die Möglichkeit, einen zweiten Wahlgang durchzuführen oder durch Los zu entscheiden. Nach erfolglosem 2. Wahlgang entscheidet in jedem Fall das Los.
4. Stimmenthaltungen werden stets als nicht abgegebene Stimme gewertet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger kommissarisch im Amt.

§ 18 Ehrenamtlichkeit
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Sie können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.

§ 19 Vereinsordnung
Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen beschließen, die außerhalb der Satzung bestimmt sind. Hierzu gehören:
a) Ehrenordnung: In der Ehrenordnung sind die Voraussetzungen und Durchführungsbestimmungen von Vereinsehrungen festgelegt.
b) Beitragsordnung: Die Beitragsordnung enthält Bestimmungen über Beitragspflichten, Beitragshöhe, Aufnahmegebühren, Zahlungsweise u. Ähnliches.

§ 20 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr, als die eingezahlten Kapitalanteile.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 21 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen zur rechtswirksamen Beschlussfassung einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Einberufung der Mitgliederversammlung muss der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ aufgeführt sein. Die Änderung ist von einem Vorsitzenden zur Eintragung beim Amtsgericht anzumelden.

§ 22 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Falle gleichzeitig 2 Liquidatoren, die gemeinsam die Abwicklung durchführen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Graben-Neudorf, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz
Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann von der Vorstandschaft des Vereins beschlossen werden.

§ 24 Satzungsannahme
Mit Annahme dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen und sonstigen Abmachungen ihre Gültigkeit. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2019 mit der geforderten Mehrheit angenommen.

Graben-Neudorf, 22.02.2019


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